Vorwort
Der Schweizer Türkische Frauenverband wurde am 21. Mai 1978 auf der Grundlage der Regeln des türkischen Verbandsrechts gegründet. Die Generalversammlung hat seit der Gründung des Vereins verschiedene Änderungen an der Satzung vorgenommen, so dass die Artikel der Satzung im Laufe der Zeit an Klarheit verloren haben.
Ab heute hat der Verein Mitglieder in der ganzen Schweiz. Die meisten Aktivitäten des Vereins finden in der Schweiz statt.
Aus diesem Grund hat die Generalversammlung am 22. März 2009 beschlossen, die Satzung des Vereins nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch zu regeln.
A. Name und Zentrum des Vereins
- Gemäß den 60. und zusätzlichen Artikeln des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde sie unter dem Namen “Schweizer Türkischer Frauenvereinigung” gegründet. Sitz des Vereins ist Winterthur. Nur das Vermögen des Vereins ist für die Schulden des Vereins verantwortlich. Mitglieder können nicht für die Schulden des Vereins haftbar gemacht werden.
B. Derneğin Amacı
- “Schweizerische Türkische Frauenvereinigung” (VEREINIGUNG), um zur Gewährleistung der Einheit und Solidarität unter den Mitgliedern beizutragen;
Unterstützung der türkischen Gesellschaft in sozialen, familiären und beruflichen Bereichen sowie Anpassung an die Schweiz,
– Gemeinsame Feierlichkeiten organisieren, gemeinsame Ausflüge und Unterhaltungstage organisieren,
– Hilfs- und Wohltätigkeitsarbeit in der Türkei zu leisten; diejenigen zu erreichen, die Hilfe brauchen, unseren armen Dörfern im Rahmen der Möglichkeiten zu helfen und die Schulbildung zu unterstützen (Beitrag zum Bau von Grundschulen; Unterstützung von Schülern in Not),
– Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Verbänden, die für die Zwecke des VEREINS geeignet sind.
- Der VEREIN ist neutral und ergreift keine politischen Maßnahmen.
C. Mitgliedschaftsverfahren
- Frauen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Mitgliedsgebühren für das Jahr bezahlt haben, in dem sie Mitglied des VEREINS werden wollen, können vom VEREIN als aktive Mitglieder angenommen werden (die das Recht haben, zu wählen und in der Generalversammlung gewählt zu werden).
- Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gebühren für das Jahr bezahlt haben, in dem sie Mitglied des VEREINS werden möchten, können vom VEREIN als passive Mitglieder akzeptiert werden (die nicht das Recht haben, zu wählen und in der Generalversammlung gewählt zu werden).
- Mitgliedschaftsanträge werden vom Vorstand geprüft.
- Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung auf Empfehlung des Verwaltungsrats festgelegt. Der aktuelle Jahresmitgliedsbeitrag beträgt CHF 50.-. Zum 01.01.2025 wurde CHF mit 60.- ermittelt.
- Diejenigen, die die Mitgliedschaft des VEREINS verlassen möchten, können die Mitgliedschaft jederzeit mit einem Rücktrittsantrag verlassen, den sie schreiben werden.
- Der Vorstand kann die Mitglieder, die den Zielen des VEREINS widersprechen, aus der Mitgliedschaft des VEREINS entfernen oder Maßnahmen ergreifen, die den Zielen des VEREINS ernsthaft widersprechen. Ebenso können Mitglieder, die die VEREINSbeiträge trotz schriftlicher Verwarnungen nicht zahlen, aus der VEREINSmitgliedschaft entfernt werden. Das betreffende Mitglied kann den Beschluss des Verwaltungsrats mit einem schriftlichen Antrag an die Generalversammlung bringen. Die Entscheidung der Generalversammlung zu diesem Thema ist endgültig.
D. Verbandsgremien
- Die Organe des VEREINS sind unten dargestellt:
– Generalversammlung
– Vorstand
– Aufsichtsrat
– Kommissionen und Türkei Kommunikationsbeauftragter
E. Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das höchste Gremien des VEREINS.
- Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr oder alle zwei Jahre statt, wenn der Vorstand dies wünscht, an einem geeigneten Ort, der vom Verwaltungsrat in der ersten Jahreshälfte zu bestimmen ist. In außergewöhnlichen Fällen kann der Verwaltungsrat auch beschließen, die Generalversammlung schriftlich oder digital abzuhalten.
- Die Mitglieder des VEREINS werden vom Vorstand mindestens 15 Tage im Voraus schriftlich zur Hauptversammlung einberufen und ihnen werden die Tagesordnungspunkte mitgeteilt.
- Die außerordentliche Generalversammlung tagt spätestens innerhalb eines Monats auf schriftlichen Antrag des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats oder eines Fels der aktiven Mitglieder.
- Die Aufgaben der Generalversammlung sind wie folgt:
– Den Vorsitzenden des VEREINS, die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats zu wählen
– Um den Tätigkeitsbericht und den Buchhaltungsbericht zu waschen
– Ermittlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
– Änderung der ASSOCIATION-Charta
– Um dem Verwaltungsrat leitende Vorschläge zu übermitteln
– Über die Einwände der Mitglieder zu entscheiden, die mit der Entscheidung des Vorstands aus der Mitgliedschaft entfernt wurden
– Entscheidung über die Auflösung des VEREINS
- Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des VEREINS oder einem Mitglied des Verwaltungsrats abgehalten, das vom Präsidenten genehmigt wird. Ein Präsident (weiblich oder männlich) und zwei Sachbearbeiter werden aus den anwesenden Mitgliedern gewählt, um die Generalversammlung zu leiten.
- Damit die Mitgliederversammlung die Entscheidungsbefugnis hat, muss die Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder mindestens doppelt so hoch sein wie die Gesamtzahl der Mitglieder in den Verwaltungs- und Aufsichtsratsräten. Jedes Mitglied, das an der Generalversammlung teilnimmt, kann per Stellvertreter für ein anderes Mitglied abstimmen, das nicht teilnehmen kann (nur 1 Mitglied). Die Vollmacht muss dem Vorstand schriftlich oder digital vor der Generalversammlung eingereicht werden.
- Die Generalversammlung erörtert und entscheidet über die vom Verwaltungsrat vorbereiteten Tagesordnungspunkte. Um Punkte zu diskutieren und zu entscheiden, die vorher nicht auf der Tagesordnung stehen, muss jeder Fünfte der anwesenden aktiven Mitglieder dies beantragen.
- Präsidentschaftswahlen und andere Wahlen und Abstimmungen werden von aktiven Mitgliedern, die bei der Sitzung anwesend sind, in Form von Händen gehalten. Falls gewünscht, kann die Generalversammlung beschließen, bei Bedarf geschlossen zu stimmen.
- Jedes aktive Mitglied, das an der Generalversammlung teilnimmt, hat das gleiche Stimmrecht. Vereinsentscheidungen werden von der Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder getroffen. Wenn die Stimmen gleich sind, liegt die Entscheidungsbefugnis beim Vorsitzenden der Generalversammlung.
F. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, fünf Schulleitern und vier stellvertretenden Mitgliedern. Der Vorstand wählt den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister untereinander.
- Wenn eines der Hauptmitglieder den Vorstand verlässt, ohne auf die nächste Generalversammlung zu warten, geht das in der Generalversammlung am meisten gewählte Mitglied unter die Vertretungsmitglieder. Diese Situation wird dem zuständigen Vertretungsmitglied vom Sekretär gemeldet.
- Die Wahl des Vorsitzenden und des Verwaltungsrats wird von den aktiven Mitgliedern für die Zeit von einer Generalversammlung zur nächsten gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorsitzende entscheidet, wann und wo die Vorstandssitzungen stattfinden. Treffen finden in der Regel in Abständen von spätestens 6 Wochen statt. Es kann Entscheidungen treffen, die dringend getroffen werden müssen, indem es andere Benachrichtigungskanäle (Telefon, E-Mail usw.) nutzt, ohne den Vorstand zu treffen.
- Beschlüsse des Verwaltungsrats werden nach dem Mehrheitsprinzip der anwesenden Mitglieder gefasst. Wenn die Stimmen gleich sind, entscheidet der Präsident. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in einem Beschlussbuch niedergeschrieben und in der Reihenfolge unterzeichnet.
- Es ist auch das Recht und die Verantwortung des Verwaltungsrats, den VEREIN im Einklang mit den in der Satzung des Vereins festgelegten Zwecken zu führen. Der Präsident und der Vizepräsident sind berechtigt, den VEREIN gegenüber der Außenwelt als einzige Unterschriftsbehörde zu vertreten. Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind wie folgt:
– Vorbereitungen für die Generalversammlung und Erstellung der Tagesordnung
– Entscheidungen erhalten, um Mitglieder aus der Mitgliedschaft zu entfernen
– Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
– Verwaltung des DERNEK-Safes
– Die folgenden Bücher aufbewahren:
> Mitgliedschaftsregistrierung (Mitgliedsbeginn, persönliche Daten, Mitgliedschaftsformular [aktives oder passives Mitglied],
> Entscheidungsbuch
> Einnahmen-/Ausgabenbuch
> Eingehendes/ausgehendes Dokumentenbuch
G. Aufsichtsrat
- Zwei volle und zwei alternative Mitglieder werden aus den aktiven Mitgliedern ausgewählt. Die Grundsätze bezüglich der Wahl und der Amtszeit werden gemäß Artikel 23 dieser Charta geregelt.
- Sie kontrollieren die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Sie beantragen die Genehmigung oder Ablehnung des Jahresabschlusses, den sie bei der Generalversammlung geprüft haben, und beantragen, dass der Verwaltungsrat erworben wird oder nicht.
H. Einkommen des Vereins
- Mitgliedsbeiträge sind Spenden, Hilfsmittel und Einnahmen aus Vereinsaktivitäten.
I. Änderung des Statuts
- Die Änderung des Statuts wird mit dem Änderungsvorschlag des Verwaltungsrats oder fünf aktiven Mitgliedern der Generalversammlung diskutiert.
- Der Vorschlag zur Änderung des Statuts wird unter der Bedingung angenommen, dass er eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der aktiven Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen, gewährleistet.
J. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des VEREINS wird mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen, beschlossen.
- Wird der Verein durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst, so entscheidet die oben genannte Generalversammlung über die Liquidation der Bankkonten und Vermögenswerte des Vereins.
Schweizerisch-Türkische Frauenvereinigung
Präsident: Sekretär:
Öznur Sonkur Dilek Evran
– Die Satzung der Gründungsstatzung vom 21. Mai 1978 wurde geändert und mit dem Beschluss der Generalversammlung am 22. März 2009 in Kraft getreten.
– Der Vorschlag zur Änderung des Gesetzes in Bezug auf die Artikel 12 und 21 wurde bei den Wahlen im März 2021 mit einer Mehrheit der Stimmen angenommen, und das Gesetz hat seine derzeitige Form angenommen.
– Der Vorschlag zur Änderung der Satzung in Bezug auf die Artikel 7, 10, 17 und 33 wurde geändert und mit dem Beschluss der Generalversammlung im Januar 2024 in Kraft getreten.
[1] Namensänderung des Vereins: Mit dem Beschluss der Generalversammlung am 24. März 2013 wurde “Hilfe und Solidarität” aus dem Namen des Vereins entfernt.